Grüneberg


Bürgerliches Gesetzbuch


83. Auflage 2024


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Errata-Zettel


1. Der Gesetzestext des § 204 II wurde irrtümlich falsch abgedruckt.
Korrekt lautet dieser:
(2) 1Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen

Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2Gerät
das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt
an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der
Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3Die
Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.


2. Die Kommentierung bezieht sich in Teilen ebenfalls auf eine nicht aktuelle Fassung.





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Wir bedauern diese Irrtümer und bitten um Berücksichtigung.


Verlag C. H. Beck